Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz 2002, Abschnitt
7 Mitwirkung von Vereinen:
BNatSchG 2002 § 58 Vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannte Vereine
(1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem
Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt
werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat,
der das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,
3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden, die an
die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird.