Startseite BUND Braunschweig

Aktuelles

Biotop-
schutz

Natur

NSG
Riddagshausen

Info & 
Kontakt

Umwelt- Ferkeleien

       

 

 

 Kreisgruppe  
 Braunschweig

Sandbeeks-
wiese

Aktuelle
Stellungnahmen

Schwarzes
Brett

Aus der
Region

Stichwort-
verzeichnis

 

 

Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Schandelaher Wohld"

Landkreis Wolfenbüttel, Amt für Natur- und Landschaftsschutz, (Auskunft: Herr Steinhauer, Tel: 05331-84404), 27. 01. 2004
Lageplan (283 kB,
GIF-Format)

Planung des Landkreises Wolfenbüttel

BUND-Stellungnahme

In der Gemarkung Cremlingen,  werden 290 ha ehemaliger Standortübungsplatz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

wir begrüßen es ausdrücklich, das o.g. Gebiet als LSG auszuweisen. 

§ 3 Gebietscharakter:
Großflächiges Grünland, durchsetzt mit kleineren Aufforstungsflächen, Hecken, Einzelbäumen, Gräben. Bisher extensive Nutzung ohne Düngung. Wechselfeuchte Standorte, Pfeifengraswiesen mit Massenbeständen von stark gefährdeten Pflanzen (Färberscharte, Wiesen-Sielau, Filz-Segge und Nordisches Labkraut). Landesweit bedeutsames Libellen- und Amphibienvorkommen. Naturnaher Eichen-Hainbuchenwald.
Schutzzweck:
Erhalt von:  extensieven Grünland, Wiesenvögel, offenes Grünland, Nährstoffarmut der Böden, Quellbereichen, standorttypische Flora und Fauna, Förderung v. Biotopvernetzung, Schaffung von Pufferzonen, Erhalt von naturbezogener Erholung ohne besondere Einrichtungen


BUND-Exkursion

§4 Verbotene Handlungen
Lärm, Zelten, Wohnwagen, Kfz-Fahren mit Ausnahme der Ausübung der Jagd und Fischerei. Fahrradfahren und Reiten abseits der gekennzeichneten Wege, Umwandlung der Nutzungsarten, Beschädigung von Waldrändern, Hecken usw. mit Ausnahme der Pflege- u. Entwicklungsmaßnahmen, Bodendecke abzubrennen, Einbringen von Klärschlamm u. ä., Neuanlage von Baumschulen, Wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu beschädigen, Beeinträchtigung von Gewässern, Gräben und Feuchtflächen, Starten und Landen von Hängegleitern und Flugmodellen sowie das Überfliegen 

 

§5 Erlaubnisvorbehalte
folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis:
Neu- u. Ausbau von Wegen, Verlegung von Kabeln u. ä., Aufstellung von Schildern, Wasserwirtschaftl. Maßnahmen, Nutzungsänderung fischereilich genutzter Teiche, Gräben, Gewässer usw. zu verändern oder neu anzulegen. Verboten ist das Kalken von Waldbereichen.

 

§ 6 Zulässige Maßnahmen
a) alte Rechtsansprüche
b) ordentliche Gewässerunterhaltung, Feldrändern, usw.
c) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung
d) ordnungsgemäße Fischerei und Jagd
e) angeordnete Pflege- u. Entwicklungsmaßnahmen
f) Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen

 

nach oben