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Geplantes LSG „Herzogsberge und angrenzende Landschaftsbestandsteile“
Landkreis Wolfenbüttel, Amt für Natur- und Landschaftsschutz, Tel:05331-84404 (Herr Steinhauer) 18.03.2003  
Lageplan dazu (160 kB GIF-Format)

Planung des Landkreises Wolfenbüttel

BUND-Stellungnahme

In den Gemarkungen Kl. Schöppenstedt, Cremlingen, Obersickte, Niedersickte und Hötzum werden 625 ha ehemaliger Standortübungsplatz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

wir begrüßen es ausdrücklich, das o.g. Gebiet als LSG auszuweisen. Zum Verordnungsentwurf haben wir folgende Anmerkungen:  

§ 3 Schutzzweck
Weitläufige, unzerschnittene Grünflächen, keine Düngung, nährstoffarmer Boden, keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biotopvielfalt, insbesondere 9 verschiedene Amphibienarten, davon sind Springfrosch und Kammmolchvorkommen von landesweiter Bedeutung. Sandmagerrasen, Offenbodenstellen, Abbaugruben, Quellen, Röhrichte, Still- und Fließgewässer. Wertvolle historisch alte Eichen-Hainbuchenwälder.

 

§4 Verbotene Handlungen
Lärm, Zelten, Wohnwagen, Kfz-Fahren mit Ausnahme der Ausübung der Jagd und Fischerei. Fahrradfahren und Reiten abseits der gekennzeichneten Wege, Umwandlung der Nutzungsarten, Beschädigung von Waldrändern, Hecken usw. mit Ausnahme der Pflege- u. Entwicklungsmaßnahmen. Das Ablassen von Teichen während der Amphibienlaich- u. Entwicklungszeit.

Uns ist nicht bekannt, dass im geplanten Schutzgebiet eine Angelsport- oder Fischereinutzung stattfindet, sodass eine derartige Ausnahme nicht ausgeschrieben werden muss.  Die Ausnahme im Rahmen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollte auf das Winterhalbjahr geschränkt werden.  

Entweder muss hier der Amphibienlaich- und entwicklungszeitraum genannt werden (etwa Februar bis Juli) oder das Verbot sollte generell von Dezember bis August ausgesprochen werden

§5 Erlaubnisvorbehalte
folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis:
Neu- u. Ausbau von Wegen, Verlegung von Kabeln u. ä., Aufstellung von Schildern, Wasserwirtschaftl. Maßnahmen, Nutzungsänderung fischereilich genutzter Teiche, Gräben, Gewässer usw. zu verändern oder neu anzulegen.

Grundsätzlich lehnen wir jegliche Form von Angelsport oder fischereilicher Nutzung der Gewässer im geplanten Schutzgebiet ab. In Anbetracht der herausragenden Bedeutung aller Kleingewässer im Bereich Herzogsberge für die hier nachgewiesenen Amphibienarten mit der FFH-Art Triturus cristatus (Kammmolch) würde insbesondere die fischereiliche Nutzung einen massiven Eingriff bedeuten. Insofern lehnen wir einen Erlaubnisvorbehalt für eine derartige Nutzung entschieden ab. Darüber hinaus müssen Art und evtl. zeitlicher Umfang möglicher Nutzungsänderungen aufgelistet werden.

§ 6 Zulässige Maßnahmen
a) alte Rechtsansprüche
b) ordentliche Gewässerunterhaltung, Feldrändern, usw.
c) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung
d) ordnungsgemäße Fischerei und Jagd
e) angeordnete Pflege- u. Entwicklungsmaßnahmen
f) Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen

Die quelligen Abflüsse in den Herzogsbergen sollten grundsätzlich von Unterhaltungsmaßnahmen verschont bleiben. Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Land- oder Forstwirtschaft sind sie hier nicht erforderlich. Langfristig sollten diese sehr interessanten Strukturen sich selbst überlassen bzw. die Quellbereiche selbst in einen naturnahen Zustand versetzt werden.
Wir würden es begrüßen, wenn insbesondere für den Reitlingsgraben und den Graben unterhalb der Salzquelle die Unterhaltung beispielsweise wie folgt eingeschränkt bzw. in der Ausschreibung berücksichtigt wird: Mahd der Böschungen wechselweise immer nur eine Seite pro Jahr oder eine beidseitige Mahd nur alle paar Jahre. In Bereichen neuer Gewässerrand-Pflanzungen am Reitlingsgraben sollte die Unterhaltung ganz eingestellt werden.

 

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