|
Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesezt 2002, Abschnitt 7 Mitwirkung von
Vereinen:
BNatSchG 2002 § 58 Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit anerkannte Vereine
(1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Einsicht
in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem
Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und
der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt
werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur
und Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat,
der das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,
3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden, die an
die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die
eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird.
|